AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Römer Fördertechnik GmbH – nachfolgend RFT genannt

1. Allgemeines
(1) Die Angebote von RFT sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt regelmäßig durch ein Angebot des Kunden sowie der Annahme von RFT zustande.
(2) Es gelten ausschließlich die AGB von RFT. Widersprechende AGB von Vertragspartnern bedürfen für deren wirksame Einbeziehung der schriftlichen Bestätigung von RFT.

2. Lieferung / Lieferzeiten
(1) Die Vereinbarung von Fristen und Terminen bedürfen der Schriftform.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die RFT die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat RFT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen RFT die Lieferung um die Dauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei dem Vorliegen eines derartigen Falles ist RFT berechtigt, von dem Vertrag wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.
(3) Erbringt der Kunde die für die Erfüllung vertraglichen Pflichten nicht und verzögert sich dadurch die Lieferzeit, verlängert sich die Lieferzeit automatisch um die Dauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Im Übrigen gilt Ziff. 2.2.
(4) RFT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(5) Der Transport der Produkte ab Lieferstelle sowie die Beförderung von Verpackungen zur Lieferstellen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, soweit sich nicht aus Ziff. 9 etwas anderes ergibt. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Ware selbst abholt oder durch ein Transportunternehmen abholen lässt. Der Kunde ist für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung alleine zuständig und verantwortlich.
(6) RFT ist zur Lieferung erst nach vollständiger Zahlung des vom Kunden geschuldeten Preises verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes auf einem Konto von RFT.

3. Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise gelten ab Auslieferungsstätte, ausschließlich Verpackung und zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist RFT berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen (derzeit 9%-Punkte über Basiszins bei Entgeltforderungen) zu berechnen.
(3) Ab einem Vertragsvolumen von EUR 50.000,00 Netto ist der Kunde verpflichtet, 30 % unmittelbar nach Vertragsschluss anzuzahlen.
(4) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist RFT zur Rücknahme der Ware berechtigt. Dem Zahlungsverzug steht gleich der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens sowie einer Zahlungseinstellung.

4. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden bleibt die Ware Eigentum von RFT.
(2) Erfolgt eine Be-/Verarbeitung findet § 950 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass RFT Herstellerin ist. Wird die Ware vermengt/vermischt, überträgt der Kunde das Eigentum bzw. Miteigentumsanteile bereits jetzt an dem vermischten/vermengten Bestand an RFT.
(3) Der Kunde ist jedoch berechtigt, über die Ware im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, RFT von jedem Zugriff Dritter auf das Eigentum von RFT unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Kunde tritt einen aus einer etwaigen Veräußerung über das Eigentum von RFT resultierenden Anspruch bereits jetzt an RFT ab; RFT nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Kunde ist dabei widerruflich berechtigt, den Anspruch in eigenem Namen für sich selbst geltend zu machen.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Ansprüche von RFT kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, RFT die notwendigen Angaben und Pläne für die Erstellung und Montage der anzufertigenden und einzubauenden Teile zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, RFT den für seine Auftragserfüllung notwendigen Zugang zu Räumlichkeiten und Ortschaften zu verschaffen, soweit der Kunde verfügungsberechtigt ist.
(3) Sofern die Lieferung an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, wie bspw. die Einholung von Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigungen, Visa-Erteilungen für Mitarbeiter von RFT, verpflichtet sich der Kunde diese einzuholen. RFT wird hierbei, soweit es ihr erforderlich ist, mitwirken.
(4) Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, kann RFT eine angemessene Entschädigung verlangen.
(5) Verzögerungen, die aufgrund der Pflichtverletzung des Kunden eintreten, verlängern die Bearbeitungsfrist von RFT in entsprechender Länge.

7. Gefahrübergang / Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt – soweit möglich – am Herstellungsort. Herstellungsort ist der Ort der Produktion, d.h. regelmäßig die Produktionsstätte von RFT.
(2) Teilabnahmen sind zulässig, es sei denn, sie sind unzumutbar.
(3) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Soweit Teillieferungen das Werk verlassen, gilt diese Regelungen entsprechend für das Werk verlassenden Teillieferungen.
(4) Die Abnahme steht dem Gefahrübergang gleich.

8. Montage
(1) Die Montage der geschuldeten Produkte erfolgt grundsätzlich durch RFT; die geschuldete Leistung begrenzt sich dabei auf die mit der Herstellung des erstellten Produkts in unmittelbarem Zusammenhang stehende Handlung. Nicht erfasst ist hiervon die Montage der Produkte in die Anlage des Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Sofern weitere, nicht mit der unmittelbaren Montage nicht in Zusammenhang stehenden Leistungen vereinbart werden, insbesondere die Montage der seitens RFT geschuldeten Produkte in die Anlage des Kunden, sind die hierfür notwendigen Vorarbeiten durch den Kunden rechtzeitig vorzunehmen und zur Verfügung zu stellen, bzw. zu übernehmen. Hiervon umfasst sind:
– Branchenfremde Gewerke (bspw. Maurer) und dazugehörige Hilfsmannschaften;
– Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen zur Montage und Verbringung der zu montierenden Teile auf dem Gelände des Kunden;
– Erforderliche Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, bspw. Strom;
– Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die aufgrund der Besonderheit der Montagestelle erforderlich und nicht für RFT branchenüblich ist;
– Stellung etwaig erforderlicher Hilfsmannschaften,
(3) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde RFT unaufgefordert alle erforderlichen Angaben, wie Statik, Lage aller Strom-, Gas-,Wasserleitungen und ähnlicher Anlagen mitzuteilen.
(4) Die Montage hat erst dann zu erfolgen, soweit alle erforderlichen Lieferteile (auch wenn derartige nicht von RFT geschuldet sind) an dem Montageort vorliegen. Die Vorarbeiten müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, soweit eine Unterbrechung aufgrund der Art und Weise der Montage nicht zwingend notwendig ist (bspw. aufgrund abschnittweise durchgeführter Montage). Ausgenommen sind hiervon technisch notwendige oder gesetzlich vorgegebene Unterbrechungen.
(5) Bei vereinbarter Einzelberechnung sind folgende Positionen vom Kunden entsprechend der bei Abschluss des Vertrage vereinbarten Preise von RFT gesondert zu vergüten:
– Arbeitszeit;
– Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit;
– Zuschläge für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen;
– Planung- und Überwachung;
– Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen;
– Reisekosten für Personal, Transportkosten für Handwerkszeug und persönliches Gepäck;
– Ruhe- und Feiertage werden gesondert berechnet.
– Kosten, die aus Verzögerungen resultieren, die nicht auf einem von RFT zu vertretenem Umstand beruhen, sind vom Kunden zu erstatten, es sei denn, er hat diese nicht zu verantworten.

9. Gewährleistung
(1) Dem Kunden obliegt es, sich vor Verwendung darüber zu vergewissern, ob das Produkt für seine Zwecke und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.
(2) Entspricht eine Lieferung nicht den Spezifikationen, leistet RFT nach ihrer Wahl Ersatz oder erteilt dem Kunden eine Gutschrift maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Dem Kunden bleibt die Minderung bei fehlgeschlagener Nacherfüllung ausdrücklich vorbehalten.
(3) Etwaige Mängel sind RFT unverzüglich in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige bei offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 14 Tagen (entscheidend ist die Absendung der Anzeige), sind die Mängelgewährleistungsrechte des Kunden ausgeschlossen. Erfolgt die Anzeige bei nicht offensichtlichen Mängeln nicht unverzüglich im Sinne von § 377 Abs. 3 HGB (entscheidend ist die Absendung der Anzeige), sind die Mängelgewährleistungsrechte des unternehmerischen Kunden ausgeschlossen.
(4) Bei der Verwendung von Gas oder anderen Brennstoffen ist der Kunde für den einwandfreien Zustand der Messvorrichtungen und der verwendeten Tanks verantwortlich, soweit diese vom Kunden gestellt werden. Schäden, die auf einer etwaigen Mangelhaftigkeit von Tank oder Messvorrichtung oder auf Verschmutzungen im Tank beruhen, gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Die Gewährleistung erlischt, wenn a. Reparaturen oder Eingriffe von Dritten vorgenommen wurden, b. unsachgemäße Behandlung, Beschädigung oder Einwirkung festgestellt werden, c. durch ungeschultes Personal Gerätestörungen oder Defekte verursacht werden.

10. Haftungsausschluss
(1) Eine Haftung von RFT oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besteht nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, auf deren Erfüllung die andere Partei in besonderem Maße vertrauen darf. Dies betrifft die Haftung auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzug, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubte Handlung – auch im Zusammenhang mit Gewährleistungsverpflichtungen.
(2) RFT haftet lediglich bis zu einer Höchstsumme, die die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden abdeckt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Die vorgenannten Ausschlüsse gelten nicht für
a. Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit;
b. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von RFT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RFT beruhen;
c. für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RFT oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RFT beruhen
d. oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Schutzrechte Dritter
(1) Der Kunde erklärt mit seinem Auftrag, dass er über sämtliche Rechte an von ihm überlassenen Bildern, Zeichnungen, Skizzen oder ähnliche Daten/Dateien verfügt, die eine Herstellung des von ihm bestellten Produkts uneingeschränkt durch RFT ohne Verstoß gegen etwaige Rechte Dritter ermöglichen. In diesem Sinne wird der Kunde RFT ausschließlich Bilder, Zeichnungen, Skizzen oder ähnliche Daten/Dateien zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen, an denen Dritte keine Urheber-, Marken oder sonstigen Schutzrechte zustehen oder aber andernfalls die Bearbeitung und Vervielfältigung durch RFT gestattet haben.
(2) Der Kunde wird RFT von allen in Zusammenhang mit Ziff. 10.1 stehenden Ansprüchen Dritter freistellen.

12. Schutzrechte / Urheberrechte / Geheimhaltung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse von RFT sowie alle sonstigen Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, einschließlich der vorbestehenden Ergebnisse, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit gemäß dieses Vertrages bekannt werden (zusammen „Confidential Information“ genannt), Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie nicht zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmeldung zu machen.
(2) Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von RFT berechtigt, diese Confidential Information an etwaige Nachunternehmerfirmen unter Auferlegung der Verpflichtungen über die Vertraulichkeit weiterzugeben.
(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Confidential Information, die dem Kunden bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.
(4) Der Kunde wird in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihm bei der Durchführung dieses Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren.
(5) Nach Beendigung dieses Vertrages sind die in Unterlagen etc, einschließlich sämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige Confidential Information von RFT, die sich im Besitz oder unter Kontrolle des Kunden befinden, von diesem an RFT vollständig und unverzüglich zurückzugeben.
(6) Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde – unbeschadet aller sonstigen Ansprüche – zur Herausgabe des in dieser Weise hergestellten oder erlangten Produktes. Der Kunde ist in einem derartigen Fall der Zuwiderhandlung zu einer Zahlung von 5% der Auftragssumme verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens; dem Kunden verbleibt das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Kunde ist dabei verpflichtet, RTF auf Verlangen unverzüglich alle zur Geltendmachung der Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und/oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
(7) Dem Kunden ist es ebenfalls nicht gestattet, die durch RFT angefertigten und gelieferten Teile nachzubauen oder nachbauen zu lassen.
(8) Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, bzgl. der seitens RFT angefertigten und diesem Vertrag zugrunde liegenden Teile kein reverse engineering zu betreiben.

13. Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den QUellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung vom Softwarelieferanten zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei RFT bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

14. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle abgeschlossenen Verträge mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und Kaufleuten i.S.d. HGB ist Hagen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts (CISG).

15. Schlussbestimmungen
Diese AGB dienen als Grundlage jeglicher Vertragsabschlüsse mit RFT. Sie gelten auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform. Sollte eine Regelung dieser Bedingungen oder ein auf Grundlage dieser Bedingungen geschlossener Vertrag unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der restlichen Regelungen hiervon nicht berührt. Gleiches gilt, wenn die Bedingungen eine Lücke aufweisen.